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RoHS-Konformität unserer Standardgeräte

RoHS-StatusAlle auf unserer Website veröffentlichten PULS Standardgeräte erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment“ – kurz RoHS II) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 sowie der delegierten Richtlinie EU 2015/863.

RoHS-Statusbestätigung

Für jedes Standardgerät stellen wir eine RoHS-Konformitätserklärung (Material Declaration of Conformity, M-DoC) zur EU-RoHS im Produkt-Downloadbereich unserer Website zur Verfügung.

Geltungsbereich der RoHS-Richtlinie für PULS Produkte

Gemäß aktuellem Rechtsstand fallen alle PULS Standardgeräte typischerweise unter Kategorie 11 von Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU. Geräte dieser Kategorie müssen die Stoffbeschränkungen nach Artikel 4 (1) seit dem 22. Juli 2019 einhalten.

PULS Standardgeräte erfüllen seit Juni 2011 die RoHS II-Konformität. Für Produkteinführungen nach diesem Zeitpunkt erfolgt die RoHS-Bewertung bereits vor Markteintritt.

Alle Geräte entsprechen damit den Grenzwerten für eingeschränkte Stoffe gemäß Anhang II (z. B. Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, PBB, PBDE und vier Phthalate). Falls bestimmte Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 (1) anwendbar sind, werden diese fachgerecht dokumentiert und eingehalten.

Geplante Änderungen der RoHS-Ausnahmen

Am 21. November 2025 hat die Europäische Kommission drei delegierte Richtlinien zur Änderung von Anhang III der RoHS‑Richtlinie 2011/65/EU veröffentlicht. Diese betreffen zentrale Blei‑Ausnahmen, die auch für PULS-Standardgeräte relevant sind:
(EU) 2025/1802 – Blei in hochschmelzenden Loten (Eintrag 7(a))
(EU) 2025/2363 – Blei in Glas‑ oder Keramikkomponenten (Einträge 7(c)-I, 7(c)-II sowie neue 7(c)-V und 7(c)-VI)
(EU) 2025/2364 – Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Einträge 6(a), 6(b), 6(c) und deren Untereinträge)

Für PULS-Standardgeräte (überwiegend Kategorie 11 der RoHS) ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Fristen:

  • Hochschmelzende Lote (7(a))
    • Die Grundausnahme 7(a) wird einheitlich bis 06.2027 verlängert.
    • Zusätzlich werden mehrere enger gefasste Unterausnahmen 7(a)-I bis 7(a)-VII eingeführt, die bis 31.12.2027 gelten.
  • Glas‑/Keramikbauteile (7(c))
    • 7(c)-I (Blei in Glas/Keramik in Komponenten, ohne dielektrische Keramik in Kondensatoren): gültig bis 30.06.2027.
    • 7(c)-II (dielektrische Keramik in Hochvolt‑Kondensatoren) sowie die neuen Einträge 7(c)-V (Glasanwendungen) und 7(c)-VI (Keramikanwendungen): gültig bis 31.12.2027.
  • Metalllegierungen (Gruppe 6)
    • Die allgemeinen Einträge 6(a) und 6(b) (Blei in Stahl bzw. Aluminium) laufen mit Übergangsfristen von 12 bzw. 18 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie aus.
    • Gleichzeitig werden die Untereinträge 6(a)-I, 6(a)-II, 6(b)-I, 6(b)-II und 6(b)-III sowie 6(c) (Blei in Kupferlegierungen) neu gefasst; für die PULS‑relevanten Gerätekategorien laufen sie spätestens am 30.06.2027 aus.

Übergangslogik und Planungssicherheit

  • Wird ein Verlängerungsantrag mindestens 18 Monate vor Ablauf einer Ausnahme gestellt, bleibt die bestehende Ausnahme so lange gültig, bis die EU‑Kommission eine Entscheidung trifft.
  • Im Falle einer Ablehnung wird üblicherweise eine Übergangsfrist von 12–18 Monaten gewährt.
  • Geräte, die vor dem Außerkrafttreten einer Ausnahme rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch danach weiterverkauft, vertrieben und genutzt werden.
  • Für PULS gilt ein Gerät in der Regel als in Verkehr gebracht, sobald es unser EU‑Lager auf Basis eines Kaufvertrags an den ersten Kunden im Europäischen Wirtschaftsraum verlässt.

Was bedeutet das für PULS-Produkte?

  • PULS stellt sicher, dass nur RoHS‑konforme Standardgeräte in Verkehr gebracht werden.
  • Wir sind im engen Austausch mit unseren Lieferanten und lassen uns bestätigen, ob und für welche Ausnahmen Verlängerungsanträge gestellt wurden.
  • Wo technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, reduzieren wir den Einsatz von Ausnahmen schrittweise und stellen auf bleifreie Alternativen um.
  • Änderungen an Materialien oder Bauteilen, die unsere Produkte betreffen, kommunizieren wir rechtzeitig über Product Change Notifications (PCN).

Ob eine bestimmte Artikelnummer eine RoHS‑Ausnahme nutzt, ist in der jeweiligen Material Declaration of Conformity (M‑DoC) im Produkt‑Downloadbereich dokumentiert.

Siehe hierzu auch unser Informationsschreiben an unsere Kunden.

Unsere RoHS-Compliance-Prozesse

Die RoHS-Konformität bei PULS wird durch ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gewährleistet:

  • Verifizierung durch RoHS-Bestätigungen unserer Zulieferer
  • Überwachung des RoHS-Status aller Bauteile in unserer Materialdatenbank
  • RoHS-Prüfung im internen Bauteilfreigabeprozess
  • Audits zur Umsetzung bei Lieferanten
  • Stichprobenanalysen an Serienprodukten

Kontakt

Für weiterführende Informationen oder individuelle Rückfragen zur RoHS-Konformität kontaktieren Sie uns gerne unter: material.compliance@pulspower.com