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Die Anforderung “asbestfrei” ist über die REACH Verordnung (EC)1907/2006 geregelt. PULS bestätigt die Einhaltung der REACH gegenüber Ihren Kunden über produktspezifische M-CoC (= Konformitätsbescheinigung Materialien).
Erklärung:
Unter Nummer 6 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (früher: Anhang 1 der Richtlinie 76/769/EWG) wird das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen mit den folgenden speziellen Ausnahmen für Chrysotil verboten. Nach Nummer 29 Anhang XVII dieser Verordnung muss in Stoffen und Zubereitungen, die in Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, der Massengehalt an Asbest unter 0,1 % liegen. Darüber hinaus sind in Anhang XVII der REACH-Verordnung besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse aufgeführt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: material.compliance@pulspower.com